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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Dreizehnter Abschnitt — Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184l)

§ 184g Jugendgefährdende Prostitution

in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

1.in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder

2.in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,

§ 184f
184g
§ 184h