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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Zwölfter Abschnitt — Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie (§§ 169 - 173)

§ 173 Beischlaf zwischen Verwandten

(1)Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.

(3)Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.

§ 172
173
§ 174