§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Elfter Abschnitt — Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen (§§ 166 - 168)

§ 167 Störung der Religionsausübung

(1)Wer wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.

§ 166
167
§ 167a