paragraphen.online

  1. Strafgesetzbuch
  2. Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
  3. Zweiter Abschnitt — Die Tat (§§ 13 - 37)
  4. Erster Titel — Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 - 21)

§ 14 Handeln für einen anderen

(1)so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

1.als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,

2.als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder

3.als gesetzlicher Vertreter eines anderen,

(2)Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

1.beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder

2.ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,

(3)Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.


Referenzierte Normen:
2874e
§ 13
14
§ 15