§ 108f Unzulässige Interessenwahrnehmung
(1)Satz 1 gilt nur für folgende Mandatsträger und nur dann, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde:
1.Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder,
2.Mitglieder des Europäischen Parlaments und
3.Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.
(2)Satz 1 gilt nur, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde.
(3)§ 108e Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.