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  1. Steuerberatungsgesetz
  2. Erster Teil — Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31)
  3. Erster Abschnitt — Ausübung der Hilfe in Steuersachen (§§ 1 - 12)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Befugnis (§§ 2 - 4)

§ 3f Untersagung des partiellen Zugangs

Die zuständige Stelle kann einer partiell zugelassenen Person die weitere Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn

§ 3e
3f
§ 3g