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  1. Steuerberatungsgesetz
  2. Erster Teil — Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31)
  3. Erster Abschnitt — Ausübung der Hilfe in Steuersachen (§§ 1 - 12)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Befugnis (§§ 2 - 4)

§ 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt: Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

§ 2
3
§ 3a