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  1. Steuerberatungsgesetz
  2. Vierter Teil — Schlussvorschriften (§§ 164a - 168)

§ 168 Inkrafttreten des Gesetzes

(1)Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 166 Abs. 2 am ersten Kalendertage des dritten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)§ 166 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

§ 167
168