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  1. Steuerberatungsgesetz
  2. Zweiter Teil — Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158)
  3. Fünfter Abschnitt — Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153)
  4. Dritter Unterabschnitt — Verfahrensvorschriften (§§ 105 - 145)
  5. Zweiter Teilabschnitt — Das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 112 - 125)

§ 125 Entscheidung

(1)Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2)Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.

(3)Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen

§ 124
125
§ 126