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  1. Steuerberatungsgesetz
  2. Erster Teil — Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31)
  3. Erster Abschnitt — Ausübung der Hilfe in Steuersachen (§§ 1 - 12)
  4. Vierter Unterabschnitt — Sonstige Vorschriften (§§ 8 - 12)

§ 10 Übermittlung von Daten

(1)Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

(2)Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt, Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.

§ 9a
10
§ 10a