§

  1. Sozialgerichtsgesetz
  2. Erster Teil — Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59)
  3. Fünfter Abschnitt — Rechtsweg und Zuständigkeit (§§ 51 - 59)

§ 55

(1)Mit der Klage kann begehrt werden wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2)Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3)Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

§ 54
55
§ 55a