§

  1. Sozialgerichtsgesetz
  2. Erster Teil — Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59)
  3. Erster Abschnitt — Gerichtsbarkeit und Richteramt (§§ 1 - 6)

§ 1

Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.

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§ 2