§

  1. Sozialgerichtsgesetz
  2. Erster Teil — Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59)
  3. Dritter Abschnitt — Landessozialgerichte (§§ 28 - 36,37)

§ 35

(1)Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 13 bis 23.

(2)In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat.

§ 34
35
§§ 36 und 37