§

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
  2. Achtes Kapitel — Kostenbeteiligung (§§ 90 - 97c)
  3. Zweiter Abschnitt — Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen (§§ 91 - 94)

§ 91 Anwendungsbereich

(1)Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

(2)Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

(3)Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4)Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5)Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

§ 90
91
§ 92