§ 91 Anwendungsbereich
(1)Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:
(2)Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:
(3)Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.
(4)Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
(5)Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.