§

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
  2. Fünftes Kapitel — Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 - 81)
  3. Vierter Abschnitt — Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung (§§ 79 - 81)

§ 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.

§ 80
81
§ 82