§

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
  2. Fünftes Kapitel — Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 - 81)
  3. Zweiter Abschnitt — Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 73 - 78)

§ 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

(1)Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

(2)Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3)Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

§ 74a
75
§ 76