§

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
  2. Erstes Kapitel — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10b)

§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

(1)Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2)Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3)Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

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§ 2