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  1. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
  2. Drittes Kapitel — Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103)
  3. Erster Abschnitt — Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen (§§ 26 - 55a)
  4. Vierter Unterabschnitt — Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen (§§ 39 - 43)

§ 39 Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen

(1)Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen

(2)Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.

§§ 36 bis 38
39
§ 40