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  1. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
  2. Sechstes Kapitel — Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a)
  3. Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 150 - 181)
  4. Erster Unterabschnitt — Beitragspflicht (§§ 150 - 151)

§ 151 Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Diensten

Die Mittel für die Einrichtungen nach § 24 werden von den Unternehmern aufgebracht, die diesen Einrichtungen angeschlossen sind. Die Satzung bestimmt das Nähere über den Maßstab, nach dem die Mittel aufzubringen sind, und über die Fälligkeit.

§ 150
151
§ 152