§ 352 Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen
Auf die Daten in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 1 Satz 1 dürfen, nach Maßgabe des § 339 Absatz 1 und 1a, ausschließlich folgende Personen zugreifen: Die Zugriffsrechte nach Satz 1 gelten auch, soweit die jeweiligen Zugriffsberechtigten nach dem Siebten Buch tätig werden. Die Zugriffsrechte nach Satz 1 gelten nicht für Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 8.