§

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
  2. Elftes Kapitel — Telematikinfrastruktur (§§ 306 - 383)
  3. Zweiter Abschnitt — Gesellschaft für Telematik (§§ 310 - 322)
  4. Dritter Titel — Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik (§§ 319 - 322)

§ 319 Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik

(1)Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine Schlichtungsstelle einzurichten. Die Schlichtungsstelle wird tätig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

(2)Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben unverzüglich zuzuarbeiten.

(3)Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 318b
319
§ 320