§ 225 Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller
Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente, wenn er Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. § 226 Abs. 2 gilt entsprechend.