§

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
  2. Sechster Abschnitt — Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung (§§ 95 - 103)
  3. Erster Titel — Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung (§§ 95 - 95c)

§ 95c Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern

(1)Haben Sozialversicherungsträger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch Daten an einen Sozialversicherungsträger, das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichtsbehörde zu übermitteln, soll dies durch Datenübertragung geschehen; § 95 gilt.

(2)Abweichend von Absatz 1 hat die Übermittlung durch Datenübertragung zu erfolgen, wenn

§ 95b
95c
§ 96