§

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
  2. Erster Abschnitt — Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18o)
  3. Vierter Titel — Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes (§§ 18a - 18e)

§ 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens

(1)Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen Nicht zu berücksichtigen sind Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare ausländische Einkommen.

(2)Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.

(2a)Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:

(3)Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre.

(4)Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkommensarten:

§ 18
18a
§ 18b