§

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
  2. Erster Abschnitt — Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18o)
  3. Zweiter Titel — Beschäftigung und selbständige Tätigkeit (§§ 7 - 13)

§ 13 Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe

(1)Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten gleich.

(2)Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.

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§ 14