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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
  2. Drittes Kapitel — Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)
  3. Fünfter Abschnitt — Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§§ 88 - 94)
  4. Erster Unterabschnitt — Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (§§ 88 - 92)

§ 91 Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses

(1)Für den Eingliederungszuschuss ist zu berücksichtigen Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen.

(2)Der Eingliederungszuschuss wird zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden vermindert, wenn sich das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt verringert.

§ 90
91
§ 92