paragraphen.online

⌘K

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
  2. Drittes Kapitel — Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)
  3. Fünfter Abschnitt — Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§§ 88 - 94)
  4. Erster Unterabschnitt — Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (§§ 88 - 92)

§ 88 Eingliederungszuschuss

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).

§ 87a
88
§ 89