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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
  2. Drittes Kapitel — Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)
  3. Dritter Abschnitt — Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 - 80b)
  4. Dritter Unterabschnitt — Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 - 72)

§ 56 Berufsausbildungsbeihilfe

(1)Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn

(2)Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51. Teilnehmende an einer Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2 haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt.

§ 55
56
§ 57