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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
  2. Elftes Kapitel — Organisation und Datenschutz (§§ 367 - 399-403)
  3. Fünfter Abschnitt — Datenschutz (§§ 394 - 399-403)

§ 394 Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur

(1)Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind

(2)Eine Verarbeitung für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

§ 393
394
§ 395