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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
  2. Elftes Kapitel — Organisation und Datenschutz (§§ 367 - 399-403)
  3. Zweiter Abschnitt — Selbstverwaltung (§§ 371 - 380)
  4. Erster Unterabschnitt — Verfassung (§§ 371 - 376)

§ 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.

§ 375
376
§ 377