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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
  2. Zehntes Kapitel — Finanzierung (§§ 340 - 366a)
  3. Dritter Abschnitt — Umlagen (§§ 354 - 362)
  4. Erster Unterabschnitt — Winterbeschäftigungs-Umlage (§§ 354 - 357)

§ 357 Verordnungsermächtigung

(1)Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen.

(2)Bei der Festsetzung des jeweiligen Prozentsatzes ist zu berücksichtigen, welche ergänzenden Leistungen nach § 102 in Anspruch genommen werden können. Der jeweilige Prozentsatz ist so festzusetzen, dass das Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung von eventuell bestehenden Fehlbeträgen oder Überschüssen für die einzelnen Wirtschaftszweige ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf der Bundesagentur für die Aufwendungen nach § 354 Satz 1 zu decken.

§ 356
357
§ 358