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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
  2. Neuntes Kapitel — Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 323 - 339)
  3. Fünfter Abschnitt — Berechnungsgrundsätze (§§ 338 - 339)

§ 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze

(1)Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2)Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(3)(weggefallen)

(4)Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt.

§ 337
338
§ 339