§ 336a Wirkung von Widerspruch und Klage
Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).