§

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
  2. Achtes Kapitel — Pflichten (§§ 309 - 322)
  3. Erster Abschnitt — Pflichten im Leistungsverfahren (§§ 309 - 320)
  4. Erster Unterabschnitt — Meldepflichten (§§ 309 - 310a)

§ 310a Meldepflicht für sonstige Personen

Für Ratsuchende, Ausbildung- und Arbeitsuchende sowie für Arbeitslose, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, gilt § 309 entsprechend. Satz 1 gilt auch, wenn die Agentur für Arbeit Leistungen nach dem Dritten Kapitel für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch erbringen darf.

§ 310
310a
§ 311