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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
  2. Viertes Kapitel — Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§§ 136 - 175)
  3. Erster Abschnitt — Arbeitslosengeld (§§ 136 - 164)
  4. Sechster Unterabschnitt — Erlöschen des Anspruchs

§ 161 Erlöschen des Anspruchs

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt

(2)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

§ 160
161
§ 162