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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
  2. Viertes Kapitel — Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§§ 136 - 175)
  3. Erster Abschnitt — Arbeitslosengeld (§§ 136 - 164)
  4. Dritter Unterabschnitt — Anspruchsdauer (§§ 147 - 148)

§ 147 Grundsatz

(1)Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.

(2)Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt

(3)Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter

Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.

(4)Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

§ 146
147
§ 148