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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
  2. Kapitel 3 — Leistungen (§§ 14 - 35)
  3. Abschnitt 2 — Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 - 35)
  4. Unterabschnitt 3 — Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen (§§ 24 - 27)

§ 27 Leistungen für Auszubildende

(1)Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2)Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3)Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

§ 26
27
§ 28