§ 65 Grenzen der Mitwirkung
(1)Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
(2)Behandlungen und Untersuchungen, können abgelehnt werden.
(3)Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.