§ 60 Angabe von Tatsachen
(1)Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.
(2)Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.