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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
  2. Dritter Abschnitt — Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67)
  3. Dritter Titel — Mitwirkung des Leistungsberechtigten (§§ 60 - 67)

§ 60 Angabe von Tatsachen

(1)Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2)Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

§ 59
60
§ 61