§ 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
(1)Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:
(2)Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.