§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Dritter Abschnitt — Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement (§§ 58 - 58i)
  3. 3. — Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung (§§ 58b - 58i)

§ 58e Verpflichtung

(1)Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich.

(2)Die Verpflichtungserklärungen nach Absatz 1 bedürfen der Annahme durch ein Karrierecenter der Bundeswehr.

(3)Von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 kann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 58d
58e
§ 58f