§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Dritter Abschnitt — Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement (§§ 58 - 58i)
  3. 3. — Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung (§§ 58b - 58i)

§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

(1)Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich verpflichtet, mindestens sechs und längstens elf Monate Wehrdienst zu leisten.

(2)Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.

(3)Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

§ 58a
58b
§ 58c