§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Erster Abschnitt — Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 36)
  3. 2. — Pflichten und Rechte der Soldaten (§§ 6 - 36)

§ 34 Beschwerde

Der Soldat hat das Recht, sich zu beschweren. Das Nähere regelt die Wehrbeschwerdeordnung.

§ 33
34
§ 35