§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Erster Abschnitt — Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 36)
  3. 2. — Pflichten und Rechte der Soldaten (§§ 6 - 36)

§ 27b Referenzgruppen; Verordnungsermächtigung

(1)Für die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung von Soldaten sind Referenzgruppen zu bilden für solche Soldaten (referenzierte Person), die der Besoldungsordnung A angehören und Satz 1 gilt nicht für Soldaten, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, bei einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind.

(2)Referenzgruppen haben neben der referenzierten Person in der Regel aus zehn Referenzpersonen zu bestehen. Die Anzahl von vier Referenzpersonen darf nicht unterschritten werden. Die Referenzpersonen sind auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen oder, sofern solche nicht vorliegen, anderer geeigneter Bewertungen von Eignung, Befähigung und Leistung auszuwählen. Die Referenzpersonen sollen

(3)Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere inhaltliche Ausgestaltung und das Verfahren der fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung zu regeln. In der Rechtsverordnung ist insbesondere festzulegen, zu welchem Zeitpunkt eine Referenzgruppe zu bilden ist und zu welchem Zeitpunkt sie endet.

§ 27a
27b
§ 28