§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Erster Abschnitt — Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 36)
  3. 2. — Pflichten und Rechte der Soldaten (§§ 6 - 36)

§ 26 Verlust des Dienstgrades

Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes oder durch Richterspruch. Das Nähere über den Verlust des Dienstgrades durch Richterspruch regelt die Wehrdisziplinarordnung. Ein Verzicht auf den Dienstgrad ist nicht zulässig.

§ 25
26
§ 27