§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Erster Abschnitt — Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 36)
  3. 2. — Pflichten und Rechte der Soldaten (§§ 6 - 36)

§ 23 Dienstvergehen

(1)Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2)Es gilt als Dienstvergehen,

(3)Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

§ 22
23
§ 24