§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Erster Abschnitt — Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 36)
  3. 2. — Pflichten und Rechte der Soldaten (§§ 6 - 36)

§ 13 Wahrheit

(1)Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2)Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

§ 12
13
§ 14