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  1. Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
  2. Abschnitt 4 — Aufbau der SE (§§ 15 - 51)
  3. Unterabschnitt 1 — Dualistisches System (§§ 15 - 19)

§ 19 Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das Aufsichtsorgan

Das Aufsichtsorgan kann selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.

§ 18
19
§ 20