§ 20 Bußgeldvorschriften
(1)Ordnungswidrig handelt, wer
(2)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.