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  1. Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
  2. Teil 4 — Rechtsdienstleistungsregister (§§ 16 - 17)

§ 17 Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung

(1)Das Bundesamt für Justiz hat die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten zu löschen: Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst nach Beendigung der Abwicklung.

(2)Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln.

§ 16
17
§ 18