§ 17 Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung
(1)Das Bundesamt für Justiz hat die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten zu löschen: Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst nach Beendigung der Abwicklung.
(2)Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln.